Die Vornamens- und Personenstandänderung (VÄ/PÄ) lässt sich dann vornehmen, wenn Sie entsprechende Bescheinigungen vorlegen können. Aus diesen Dokumenten muss hervorgehen, dass Ihr Kind bestimmte Kriterien erfüllt. Wenn dies der Fall ist, d.h. alle Voraussetzungen erfüllt sind, dem Antrag stattgegeben wurde, wird für die betreffende Person eine neue Geburtsurkunde, ein neuer Personalausweis sowie ein Reisepass ausgestellt. Es werden auch rückwirkend Zeugnisse und ähnliche Dokumente angepasst.
Derzeit sind zwei Wege möglich:
der Weg über das SBGG und der Weg über das Personenstandsgesetz.
Das SBGG (Selbstbestimmungsgesetz) ersetzt zum November 2024 das bis dahin gültige TSG (Transsexuellengesetz). Das TSG bestand seit 1981, wurde öfter neu gefasst und galt zuletzt als veraltet. Nun ist der Weg für eine Änderung von Personenstand und/oder Vornamen wesentlich einfacher.
Intergeschlechtlichen Personen steht die Möglichkeit der VÄ/PÄ über $45b des PersonenStandsGesetz (kurz: $45b PStG) offen. Personen, bei denen eine „Variation der Geschlechtsmerkmale“ vorliegt, können mit einer einfachen ärztlichen Bescheinigung eine VÄ/PÄ beim Standesamt vornehmen lassen.
Unter Umständen kann eine Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag in KiTa und Schule bereits vor der amtlichen Änderung durch das Standesamt erfolgen.
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